ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Die TRAUNER Akademie GmbH ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://portal.unternehmerfuehrerschein.at

 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.

 

Nicht barrierefreie Inhalte

Das Buchen von Prüfungsterminen sowie die Absolvierung der Online-Prüfung mit Hilfe von Screenreader-Software kann derzeit nicht gewährleistet werden. Um dennoch eine barrierefreie Teilnahme zu ermöglichen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Prüfung persönlich unter Aufsicht eines Prüfers abzulegen. Sollten Sie von Barrieren betroffen sein und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an unternehmerfuehrerschein@trauner.at 

 

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 1. Juli 2025 erstellt.

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von der Knowledge Markets Consulting GmbH durchgeführten Selbstbewertung erstellt.

 

Feedback und Kontaktangaben

Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular unter folgendem Link: Unternehmerführerschein.

 

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.